Rund um die Uhr zu Hause gut versorgt

Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson

 Pflegebedürftigkeit

inach Graden

Leistungen ab Juli 2025

Max. Leistungen pro Kalenderjahr in Euro

Pflegegrad 1

*

Pflegegrad 2-5

3.539  Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu acht Wochen (an 52 Tagen) bzw. stundenweise

* Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach § 28a SGB XI.

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder andere persönliche Gründe vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann durch den Seniorenservice Pfeiffer erbracht werden.


Stundenweise Verhinderungspflege durch den Seniorenservice Pfeiffer

Der Seniorenservice Pfeiffer bietet Verhinderungspflege stundenweise an. Diese Art der Pflege kann beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn Sie als angehörige Person eines Demenzkranken einmal alleine außer Haus gehen oder für ein paar Tage in den Urlaub fahren möchten und für diese Zeit nicht für die Pflege der Person, die Sie betreuen, aufkommen können. Eine Ersatzpflegekraft übernimmt dann die Unterstützung und wird stundenweise bezahlt. Es wird empfohlen, vorher bei der Pflegekasse die Verhinderungspflege stundenweise zu beantragen. Der Betrag von 3.539  € im Jahr darf hierbei nicht überschritten werden. Es gilt, dass das Pflegegeld nicht gekürzt wird, sofern die Verhinderungspflege weniger als/genau 8 Stunden in einem Zeitraum von weniger als/genau 2 Tagen in Anspruch nimmt.


Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege  zusammen-gefasst werden.
Damit wird für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalender-jährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen. Die Höhe des neuen Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen.

Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege so weit wie möglich angeglichen werden, wo die Vereinheitlichung dazu dient, den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen und Hindernisse abzubauen. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben (sofern sie am Stück und nicht "stundenweise" in Anspruch genommen wird) und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen werden. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege. Zudem entfällt ab dem 1. Juli 2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit wird der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können. Zeitgleich werden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über
den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden.

Das vollständige Merkblatt der Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie hier.


Voraussetzung: Antrag stellen!

Wichtig ist es, einen Antrag auf Verhinderungspflege zu stellen. Dieser Antrag wird bei der entsprechenden Pflegeversicherung oder auch bei der Krankenkasse eingereicht. Es ist jedoch keine Voraussetzung für den Erhalt der Leistung, dass der Antrag im Voraus gestellt wurde, das heißt, auch im Nachhinein kann das Geld noch ausgezahlt werden. Wenden Sie sich für den Antrag der Ersatzpflege einfach an Ihre Kranken- oder Pflegekasse!


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